Satzung

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaft

Der Verein führt den Namen „Tennisclub Walldorf Astoria e. V.“ und hat seinen Sitz in Walldorf.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter der Nr. VR 350218 eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes Nord e.V. und im Badischen Tennisverband. Der Verein
und seine Mitglieder anerkennen als für sich rechtsverbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen
dieser Sportverbände in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen
sich der Rechtsprechung dieser Verbände bei Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen der
übergeordneten Verbände.

 

§ 2 – Vereinszweck und Grundsätze

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch die Pflege und Förderung von Tennis, Spiel und Sport, insbesondere des Wettkampf-,
Leistungs- und Breitensports sowie die sportliche Freizeitgestaltung für Erwachsene, Jugendliche und
Kinder. Er fördert selbstlos die Allgemeinheit und betreibt freie Jugendhilfe. Der Verein erteilt
Sportunterricht.
2. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung und ist konfessionell ungebunden.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auf das Vereinsvermögen haben Mitglieder
keinen Anspruch.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 – Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung
personenbezogene Daten über persönliche und sächliche Verhältnisse der Mitglieder innerhalb des
Vereins genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder
deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; und
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und sonstige
Organmitglieder oder Beauftragte herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere
Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder
der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer
personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende
Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
5. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus.
6. Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen oder beschlossenen Aufgaben und Veranstaltungen
veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seinen Mitteilungen
(Printmedien aller Art) sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung
an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
7. Dies betrifft insbesondere Ergebnisse von Wahlen, Zusammenkünften, Sitzungen, Veranstaltungen aller
Art (wie z.B. Tagungen und Bildungsveranstaltungen), Verleihung von Preisen bzw. Auszeichnungen
oder bei sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre.
8. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit,
Funktion und – soweit erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos bzw.
Einzelangaben seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die
Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos/Angaben von seiner
Homepage.
9. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis
gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung
betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen
Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§ 4 – Tätigkeiten im Verein – Auslagenersatz und Ehrenamtspauschale

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung
über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
3. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche
Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind (z. B. Reisekosten, Porto,
Telefon). Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach
seiner Entstehung geltend gemacht werden. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

 

§ 5 – Mitglieder und deren Information

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ordentliche Mitglieder) oder juristische Person
(außerordentliche Mitglieder) werden.
2. Der Verein informiert seine Mitglieder über seine Homepage und durch Aushang in der Tennishalle.

 

§ 6 – Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen
Vordruck voraus, der an ein Mitglied des Vorstands zu richten ist. Minderjährige und beschränkt
Geschäftsfähige bedürfen hierfür der Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter. Der gesetzliche Vertreter
verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, der
Aufnahmegebühr und sonstiger Geldforderungen des Vereins. Haben beide Elternteile das Sorgerecht, so
gilt die Zustimmung eines Elternteils auch ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt. §
110 BGB bleibt unberührt. Die Aufnahme gilt rückwirkend zum Ersten desjenigen Monats, in dem der
Aufnahmeantrag gestellt worden ist. Die Abgabe des Antrags bedeutet die vorläufige Aufnahme in den
Verein. Damit gelten Satzung und Vereinsordnung als anerkannt. Über die endgültige Aufnahme
entscheidet der Vorstand, er kann die Befugnis übertragen. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn binnen
eines Monats nach Antragseingang keine Ablehnung erfolgt. Zur Ablehnung bedarf es keiner Begründung.
Es erfolgt eine Bestätigung der Aufnahme.

 

§ 6 – Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern weder für Unfälle noch für Diebstähle auf der Tennisanlage und den Räumen des Vereins.
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen
Vordruck voraus, der an ein Mitglied des Vorstands zu richten ist. Minderjährige und beschränkt
Geschäftsfähige bedürfen hierfür der Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter. Der gesetzliche Vertreter
verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, der
Aufnahmegebühr und sonstiger Geldforderungen des Vereins. Haben beide Elternteile das Sorgerecht, so
gilt die Zustimmung eines Elternteils auch ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt. §
110 BGB bleibt unberührt. Die Aufnahme gilt rückwirkend zum Ersten desjenigen Monats, in dem der
Aufnahmeantrag gestellt worden ist. Die Abgabe des Antrags bedeutet die vorläufige Aufnahme in den
Verein. Damit gelten Satzung und Vereinsordnung als anerkannt. Über die endgültige Aufnahme
entscheidet der Vorstand, er kann die Befugnis übertragen. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn binnen
eines Monats nach Antragseingang keine Ablehnung erfolgt. Zur Ablehnung bedarf es keiner Begründung.
Es erfolgt eine Bestätigung der Aufnahme.

 

§ 7 – Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste
sowie bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der Austritt aus dem Verein kann zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss
schriftlich, spätestens bis zum 30. September des betreffenden Jahres dem Vorstand vorliegen.
Austrittserklärungen müssen eigenhändig, bei Minderjährigen und beschränkt Geschäftsfähigen von
mindestens einem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Austritt oder Ausschluss entbinden nicht von der Verpflichtung, den Jahresbeitrag des laufenden
Geschäftsjahres voll zu entrichten. Ist eine Austrittserklärung nach dem 30. September eines Jahres dem
Verein zugegangen, besteht für das Mitglied die Verpflichtung, den Jahresbeitrag auch noch für das
folgende Kalenderjahr zu bezahlen.
2. Ein Vereinsausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich. Der Vereinsausschluss hat durch
Beschluss des Hauptausschusses zu erfolgen.
Ausschließungsgründe:
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interesse des Vereins sowie gegen die Beschlüsse und
Anordnungen der Vereinsorgane;
b) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins;
c) unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.
d) sonstige wichtige Gründe, die einen Verbleib des Mitglieds im Verein ausschließen.
Nach der Beschlussfassung über den Vereinsausschluss ist das betroffene Mitglied in Schriftform mit
eingeschriebenem Brief davon zu informieren.
Das Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen in Schriftform (Eingang beim Vorstand) gegen die
Entscheidung Einspruch einlegen. Bei fristgerechtem Einspruch wird dieser auf die Tagesordnung der
nächsten Mitgliederversammlung gesetzt und darüber mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
abgestimmt. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft, jedoch nicht die Beitragspflicht.
3.Das ausgeschlossene Mitglied verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein
zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörendes Eigentum, das sich in seinem Besitz befindet, ist
unverzüglich zurückzugeben.
3. Ein Mitglied welches seiner Beitragspflicht trotz Verzug sowie Nachfristsetzung unter Androhung der
Streichung von der Mitgliederliste nicht nachkommt, kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen
werden. Die Regeln für den Austritt gelten entsprechend.
Rückständige Zahlungsverpflichtungen bleiben von dem Ausschluss unberührt. Während eines
Ausschlussverfahrens ruhen alle Mitgliedsrechte.
4. Der Verlust der Mitgliedschaft hat auch den Verlust aller Ämter zur Folge.

 

§ 8 – Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte.
Davon ausgenommen sind die mit der Übernahme einer Funktion verbundenen Befugnisse.
2. Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das aktive Wahlrecht und Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung, das passive Wahlrecht haben nur volljährige Mitglieder.
3. Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind berechtigt, Anträge an den Verein zu richten.
4. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung
teilzunehmen.
5. Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von
den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen.
6. Die Ausübung der Mitgliederrechte ist nur auf ein anderes Vereinsmitglied und mit schriftlicher
Vollmachtserteilung übertragbar.

 

§ 9 – Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Gesamtorganisation zur Erreichung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
die Satzung des Vereins sowie Vereinsordnungen gemäß § 31 und andere von der
Mitgliederversammlung beschlossene Vereinbarungen zu beachten, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge
zu entrichten und alle satzungsgemäß getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und zu unterstützen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen ihrer Anschrift und der Bankverbindung bei
der Teilnahme am Einzugsverfahren unverzüglich zu informieren.
3. Für Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen
nach Nr. 2 nicht mitteilt, ist der Verein nicht verantwortlich, sondern sie sind dem Mitglied anzulasten.
Entstehen durch Missachtung von Nr. 2 dem Verein z.B. durch Mehraufwand oder anderen Gründen
finanzielle Nachteile, so sind diese ebenfalls von dem Mitglied zu tragen.

 

§ 10 – Haftung für Schäden

1. Jedes Mitglied betreibt den Vereinssport auf eigenes Risiko.
2. Für Schäden, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstanden sind,
haftet der Verein nur dann, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein
nach den Vorschriften des BGB einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt
werden kann. Für Sportunfälle besteht ein Versicherungsschutz nur im Rahmen der
Sportunfallversicherung des Badischen Sportbundes. Der Verein übernimmt für die zum Übungsbetrieb
und zu sonstigen Veranstaltungen des Vereins mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände,
Fahrzeuge usw. keine Haftung.
3. Für Schäden, die ein Mitglied schuldhaft verursacht hat, haftet das Mitglied.

 

§ 11 – Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen

Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Das Mitglied hat einen Vereinsbeitrag zu
entrichten. Er ist ein Jahresbeitrag, der bis 31.1. des Geschäftsjahres fällig ist. Es können auch Viertel- und
Halbjahreszahlungen erfolgen. Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt. Bei der Festlegung von Jahresbeiträgen kann zwischen den
verschiedenen Mitgliedergruppen differenziert werden, sofern die Differenzierung sachlich angemessen ist.
Verschiedene Beiträge können für natürliche Personen und juristische Personen festgelegt werden.
Müssen rückständige Beiträge angemahnt werden, ist der Verein berechtigt, angemessene Mahngebühren
zu erheben, die der Vorstand festlegt.
Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage, maximal 50.- Euro,
beschließen.
Der Vorstand legt die Beiträge für Sonderaktivitäten und für die Benutzung von Sondereinrichtungen fest.
Das Mitglied kann gegen Beiträge, Gebühren und Umlagen nicht mit Forderungen gegen den Verein
aufrechnen. Der Vorstand kann für in Not geratene Mitglieder auf Antrag für die Zeit der Notlage Beiträge
stunden oder teilweise oder ganz erlassen.
Einzelheiten sind in der Finanzordnung festgelegt.

 

§ 12 – Strafen

Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens zehn Tage vor der Mitglieder-Versammlung den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden, nachdem der Gesamtvorstand hierüber beraten und einen Beschluss gefasst hat.
Nachstehende Maßnahmen können gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen
der Vereinsorgane verstoßen, nach vorheriger Anhörung des Mitglieds, vom Vorstand verhängt werden:
a) Verweis,
b) zeitliches begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportvertrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
c) Geldbuße bis 100 Euro, die der Vereinsjugend für jugendpflegerische Maßnahmen zufließen.
d) Aberkennung von Vereinsämtern, zeitlich begrenzte Nichtwählbarkeit in Vereinsämter,
e) Auferlegung der Verfahrenskosten.
Die Entscheidung muss durch einen ordnungsgemäßen Vorstandsbeschluss gefällt werden und ist dem
Betroffenen mit ausreichender Begründung unter Bekanntgabe des Rechtsmittels zuzustellen. Als
Rechtsmittel gilt der Widerspruch beim Ehrenrat. Der Widerspruch muss binnen 4 Wochen, gerechnet ab
Zustellung der Entscheidung, beim Vorstand zur Weiterleitung an den Ehrenrat eingereicht werden.

 

§ 13 – Ehrungen

Der Verein kann Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und
für langjährige Mitgliedschaft ehren.
Zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden,
die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben.
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder behalten alle Rechte der Mitgliedschaft. Sie sind beitragsfrei.

 

§ 14 – Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
Die Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit durch die Mitgliederversammlung geändert werden.

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Hauptausschuss,
c) der Vorstand.

 

§ 15 – Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
b) Wahl von bis zu 2 Sportwarten, einem Jugendwart, einem Pressewart und einem Beisitzer
c) Wahl der vier Mitglieder des Ehrenrats
d) Beschlussfassung über die Annahme und Änderung der Satzung, wobei vom zuständigen
Registergericht zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit oder dem zuständigen Finanzamt zur Wahrung
der Gemeinnützigkeit verlangte Änderungen vom Vorstand alleine beschlossen werden können
e) Beschlussfassung über die Annahme und Änderung anderer vereinsspezifischen Regelwerke;
f) Beschlussfassung über Anträge
g) Ehrungen verdienter Mitglieder (§ 13)
h) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
i) Entgegennahme der Berichte, einschließlich Haushaltsrechnungen des Vorstandes, der Kassenprüfer,
etwaiger weiterer Funktionsträger und die Entlastung des Vorstandes
j) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
k) Beratung und Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Vorstand oder der
Hauptausschuss der Mitgliederversammlung überträgt
l) die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 16 – Bestimmungen für die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe von Ort und Zeit und der Tagesordnung
spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen (siehe § 5 Nr. 2).
2. In jedem Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die im 2. Quartal des
Geschäftsjahres stattfinden soll. Die Mitgliederversammlung tritt darüber hinaus auf Antrag des
Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag des Hauptausschusses zusammen oder wenn
mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich
beantragen. In diesen Fällen muss die Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Monaten durchgeführt
sein. Die Einberufung richtet sich nach Nr. 1.
Anträge können stellen: Stimmberechtigte Mitglieder, der Hauptausschuss, der Vorstand und die
Ausschüsse. Sie müssen begründet sein.
3. Um Mitgliedern das fristgerechte Stellen von Anträgen für die Mitgliederversammlung zu ermöglichen, ist
der Termin 6 Wochen vorher bekanntzugeben (siehe § 5 Nr. 2).
Anträge müssen so formuliert sein, dass Gründe und Zweck daraus eindeutig hervorgehen, ansonsten
gelten sie als nicht gestellt.
4. Alle Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden, sind bis spätestens 4
Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen, bei außerordentlichen
Mitgliederversammlungen mit dem Einberufungsantrag.
5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss in Schriftform erfolgen und muss die vollständige
Tagesordnung einschließlich aller Beschlussanträge und bei Satzungsänderungen die Angabe der zu
ändernden Bestimmungen enthalten.
6. Später als in Nr. 3 eingegangene Anträge:
a) Über Anträge, die nach der in Nr. 3 genannten Frist schriftlich beim Vorstand eingegangen sind, kann
auf der Mitgliederversammlung nur beraten werden, sofern keines der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dagegen Einspruch erhebt.
b) Das Einbringen von Anträgen unmittelbar vor oder während der Mitgliederversammlung ist zwar
möglich, diese werden jedoch nur als eingegangen protokolliert, können aber weder beraten noch zur
Abstimmung vorgelegt werden.
7. Anträge nach Nr. 6 a) und b) werden auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung
gesetzt, sofern sie von dem Antragsteller unterdessen nicht zurückgezogen werden.
8. Anträge, die lediglich und ausschließlich die Durchführung einer Versammlung wie z.B. die
Verschiebung einzelner Tagesordnungspunkte oder den Beschlussfassungsmodus betreffen –
sogenannte Initiativanträge – können im Verlauf der Versammlung jederzeit gestellt werden und sind
vom Versammlungsleiter bei Zulässigkeit zur Beschlussfassung aufzurufen.
9. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vereins oder einem anderen Mitglied des
Vorstandes geleitet. Bei Beschlussfassungen und Wahlen wird offen abgestimmt, wenn nicht 25% der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Abstimmung verlangt.
10. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, gewertet werden nur Ja- oder Nein-Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt.
Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder notwendig.
Bei der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist gemäß § 33 (1) 2 BGB die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
11. Bei Wahlen gilt folgendes:
a) Kandidieren mehrere Kandidaten für ein Amt, gilt als gewählt, wer die meisten der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.
Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
b) Wahlen werden in der Regel als Persönlichkeitswahl offen durchgeführt.
Blockwahl (gemeinsame Wahl eines „geschlossenen Kandidatenblocks“ mit nur einem Kandidaten
pro Amt mit 1 Stimme für einen Block pro Wahlberechtigtem) für Vorstand ist zulässig.
Um sicherzustellen, dass nur Mitglieder abstimmen, empfiehlt es sich, den Mitgliedern bei der
Eintragung in die Anwesenheitsliste Stimmkarten auszugeben.
c) Das Recht, eine geheime Wahl oder Abstimmung zu verlangen, steht allen Stimmberechtigten
sowie dem Versammlungsleiter zu.
Der Antrag kann nur an der Versammlung selbst gestellt werden.
Eine geheime Wahl oder Abstimmung wird dann durchgeführt, wenn dies eine Mehrheit der
Stimmenden durch Stimmabgabe per Handzeichen beschlossen hat.
Um geheime Wahlen oder Abstimmungen jederzeit durchführen zu können, muss das hierfür
erforderliche Wahl- oder Abstimmungsmaterial bei jeder Versammlung verfügbar sein.
d) Die sich für eine Funktion zur Wahl stellenden Kandidaten sollen Mitglieder des Vereins sein. In
Ausnahmefällen und wenn sich kein Vereinsmitglied zur Wahl stellt haben auch Nichtmitglieder das
passive Wahlrecht, d.h. sie können gewählt werden.
Das aktive Wahl- und das Stimmrecht stehen ihnen als Nichtmitglieder jedoch nicht zu, d.h. sie
dürfen zu keiner Abstimmung oder Wahl ihre Stimme abgeben.
12. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muss vom Hauptausschuss genehmigt werden.

 

§ 17 – Hauptausschuss

Der Hauptausschuss besteht aus
– den Mitgliedern des Vorstandes
– bis zu 2 Sportwarten, dem Jugendwart, dem Pressewart und dem Beisitzer.
Der Sportwart, der Jugendwart, der Pressewart und der Beisitzer werden jeweils auf zwei Jahre gewählt
und bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt oder berufen ist. Eine Berufung ist durch den
Vorstand bei vorzeitigem Ausscheiden möglich, wenn die nächste Mitgliederversammlung nicht binnen drei
Monaten stattfindet. In der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Nachwahl erforderlich.
Der Vorsitzende ist Vorsitzender des Hauptausschusses, er oder ein anderes Mitglied des Vorstandes
berufen die Sitzungen ein. Die Sitzungen des Hauptausschusses werden nach Bedarf einberufen, jedoch
mindestens einmal pro Halbjahr. Der Hauptausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens 3
Mitglieder des Hauptausschusses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe eine Einberufung
beantragen. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
Der Hauptausschuss berät den Vorstand im Rahmen seiner Zuständigkeit und überwacht dessen Tätigkeit.
Er beschließt über Vereinsordnungen sowie über die Bildung neuer und Auflösung bestehender
Abteilungen. Bei Grundsatzentscheidungen ist der Hauptausschuss vom Vorstand vor der
Beschlussfassung zur Beratung hinzuzuziehen. Der Vorstand soll zu nachstehenden außergerichtlichen
Geschäften die Zustimmung des Hauptausschusses einholen:
– Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und Grundstücksrechten,
– Erwerb und Veräußerung von Mobilien im Einzelwert von mehr als 15.000,00 Euro,
– Eingehung von Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Schuldbeitritt und Schuldübernahme,
– Durchführung von Bauarbeiten (Umbauten, Neubauten), Durchführung von Reparaturen, wenn die
Kosten im Einzelfall 25.000,00 Euro übersteigen.
Der Hauptausschuss kann weitere Mitglieder in den Hauptausschuss berufen. Er kann Beauftragte berufen
und Ausschüsse bilden.

 

§ 18 – Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem:
a) 1. Vorsitzenden;
b) stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden);
c) Schatzmeister;
d) Schriftführer;
2. Die unter § 18 Nr. 1 a) und b) aufgeführten Vorstandsmitglieder sind Vorstand des Vereins im Sinne
des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch und jeweils einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis der
Nachfolger gewählt oder berufen ist. Diese Berufung ist durch den Vorstand bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds möglich, wenn die nächste Mitgliederversammlung nicht binnen
drei Monaten stattfindet. In der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Nachwahl erforderlich. Die
Amtszeit im Innenverhältnis beginnt mit der Annahme der Wahl, im Außenverhältnis mit der Eintragung
im Vereinsregister.
4. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und
Rechtshandlungen allein zu ermächtigen.
5. Die Sitzungen des Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied als
Stellvertreter formlos einberufen.
6. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht und die Pflicht, in alle für ihre Vorstandsarbeit relevanten
Vereinsunterlagen Einsicht zu nehmen.
7. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Erfordert die Bearbeitung einzelner Tagesordnungspunkte
das Hinzuziehen Dritter, können diese während der Diskussion dieser Themen an der Sitzung
teilnehmen, die ggf. erfolgende Abstimmung ist wieder nichtöffentlich durchzuführen.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist geheim
abzustimmen.
9. In den Vorstandssitzungen wird mit relativer Mehrheit der Anwesenden entschieden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
10. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen.
11. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind oder während der
Wahlperiode 1 oder mehrere Mitglieder aus dem Organ ausscheiden
12. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung im Rahmen seiner Zuständigkeit geben.

 

§ 19 – Befugnisse, Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand ist außer den in § 18 genannten Aufgaben für alle Aufgaben zuständig, die nicht kraft
Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.
2. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Durchführung sämtlicher Beschlüsse der Vereinsorgane
b) Erstellung des Geschäftsberichtes und des Haushaltsvoranschlages (Etat)
c) Die ordentliche Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Beschlüsse
der Vereinsorgane und im Rahmen des Haushaltsplanes
3. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht (§ 18 Nr. 2) nur
Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
4. Der 1. und/oder 2. Vorsitzende leiten die Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist berechtigt, den
Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstands mit der Ausführung der gefassten Beschlüsse zu
beauftragen.

 

§ 20 – Abberufung des Vorstands und anderer Wahlämter

Der gesamte Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können gemäß § 27 Nr. 2 BGB von der
Mitgliederversammlung oder der Außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Vorliegen triftiger und
belegbarer Gründe wie grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
jederzeit mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen von ihrer Funktion entbunden werden.
Vor der Beschlussfassung darüber muss der Revision und dem von der beantragten Abberufung
betroffenen Vorstandsmitglied die Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt werden.
Wenn möglich, ist unmittelbar nach der Abberufung eine Wiederbesetzung der vakanten Funktionärsstelle
durch Neuwahl anzustreben.
Wird ein Vorstandsmitglied per Beschluss aus dem Verein ausgeschlossen, gilt dies zugleich auch als
Abberufung aus dem Vorstandsamt.
Die Bestimmungen des § 27 BGB gelten auch für andere Wahlämter sinngemäß, wobei das abberufende
Gremium stets auch das Wahlgremium sein muss.

 

§ 21 – 1. Vorsitzende

Der 1. Vorsitzende führt den Verein und repräsentiert ihn nach außen.

 

§ 22 – 2. (stellvertretende) Vorsitzende

Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden und übernimmt im Verhinderungsgrund
auch Repräsentationsaufgaben.

 

§ 23 – Schatzmeister

1. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins.
2. Der Schatzmeister hat mit Ablauf des Geschäftsjahres (siehe § 1) die Kassenbücher abzuschließen und
die Abrechnung zusammen mit einem Kassenbericht den Revisoren zur Überprüfung vorzulegen.
3. Ein Original der Abrechnung und des Kassenberichtes ist dem Vorstand vorzulegen.
4. Der Vorstand hat die Abrechnung und den Kassenbericht zu genehmigen und der ordentlichen
Mitgliederversammlung nach § 15 i) zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen.
Sofern erforderlich, kann auch in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Vorlage des
Kassenberichtes gefordert werden.
5. Der Schatzmeister hat einen jährlichen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, der vom Vorstand zu
genehmigen und der ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 15 j) zur endgültigen
Beschlussfassung vorzulegen ist.

 

§ 24 – Schriftführer

1. Der Schriftführer oder bei dessen Verhinderung ein vom Gremium bestimmter Protokollführer hat von
jeder Sitzung des Vorstandes, des Beirates sowie der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen.
2. Die Protokolle sind nach Genehmigung vom Schriftführer, ggf. dem Protokollführer und dem 1.
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
Sie sind in Mehrfertigungen jedem Mitglied des Vorstands auszuhändigen.
3. Gegen das Protokoll kann in der folgenden Sitzung Einspruch eingelegt werden. Nachträgliche
Änderungen des Protokolls werden vom entsprechenden Gremium mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Es obliegt der Verantwortung des Schriftführers, ob er Änderungen als solche kennzeichnet.

 

§ 25 – Ehrenrat

Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Er besteht aus 4 Mitgliedern. Sie
sollen mindestens 30 Jahre alt sein. Kein Ehrenrats-Mitglied darf gleichzeitig ein Amt im Verein bekleiden.
Der Ehrenrat wählt sich seinen Vorsitzenden selbst, gibt sich eine eigene Geschäftsordnung und
Verfahrensordnung. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig.
Der Ehrenrat hat über Berufungsanträge zu entscheiden, die gegen Strafen des Vorstands bei ihm
eingereicht werden.
Zur Beschlussfassung über Berufungsanträge genügen 3 Mitglieder, die vom Ehrenrats-Vorsitzenden so
bestimmt werden, dass jegliche Befangenheit ausgeschlossen ist.

 

§ 26 – Revision

1. Von der Mitgliederversammlung werden aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Revisoren
(Kassenprüfer) für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Der Sprecher wird von den Beteiligten
bestimmt. Jede Kassenprüfung ist von 2 Revisoren durchzuführen (4-Augen-Prinzip).
2. Die Revision ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich unaufgefordert und in Absprache mit dem
Schatzmeister eine Prüfung durchzuführen und hierüber auf der Mitgliederversammlung einen Bericht
abzugeben (§ 15 i).
Sämtliche die finanziellen Vorgänge betreffenden Unterlagen sind der Revision vorzulegen und
notwendige Auskünfte zu erteilen.
Die Mitglieder der Revision, ihre Ehegatten, Kinder, Eltern oder Geschwister dürfen weder dem
Vorstand, noch dem Hauptausschuss angehören.
3. Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter erhält eine Ausfertigung des jeweiligen Berichtes, um den
Vorstand zu informieren.
Das Abschlussgespräch wird mit dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem
Schatzmeister geführt.
4. Die Revision ist berechtigt, auch in der Zwischenzeit Kontrollen der Kassengeschäfte vorzunehmen.

 

§ 27 – Funktionsträger im Verein

1. Spezielle Aufgaben im Verein können von Funktionsträgern übernommen werden.
2. Sie erledigen ihre Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand und berichten bei Bedarf der
Mitgliederversammlung gemäß § 15 i).
Ihre Tätigkeit kann durch eine Vereinsordnung geregelt werden.

 

§ 28 – Pressewart

1. Der Pressewart wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
2. Der Pressewart sorgt für die Berichterstattung über das Vereinsleben sowie für die nach dem
Vereinszweck erforderliche Öffentlichkeitsarbeit.
3. Bei Verhinderung des Schriftführers übernimmt der Pressewart die Protokollführung.
4. Der Pressewart erledigt seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand.

 

§ 29 – Beisitzer / Jugendwart / Sportwart

Der Beisitzer, der Jugendwart und jeder Sportwart sind Mitglieder im Hauptausschuss und werden jeweils
von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Aufgabe des Sportwarts ist es, den Hauptausschuss in allen sportlichen Angelegenheiten zu beraten,
sportliche Maßnahmen vorzuschlagen und sie nach Billigung durch den Vorstand durchzuführen,
insbesondere Maßnahmen zur Förderung des Leistungssports, des Jugendsports und des Breitensports.

 

§ 30 – Vereinsordnungen

1. Der Hauptausschuss beschließt über Vereinsordnung (§ 17).
Alle Vereinsordnungen müssen den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gemacht werden.
Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebungen bereits bestehender Vereinsordnungen.
2. Die Vereinsordnungen sind kein Bestandteil der Vereinssatzung.
3. Sie werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
4. Vereinsordnungen können z.B. für folgende Bereiche des Vereins erlassen werden:
Geschäftsordnungen, Finanz- und Kassenwesen, Gebührenordnung, Ehrenordnung.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

 

§ 31 – Änderung des Vereinszweckes

1. Bei Änderung des Vereinszweckes ist zwingend gemäß § 33 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch
zu verfahren.
2. Im Übrigen gilt § 15 Nr. 10 dieser Satzung

 

§ 32 – Auflösung des Vereins

1. Bei der Auflösung des Vereins gilt § 15 l) mit der Maßgabe, dass der Beschluss nur auf einer zu diesem
Zweck mit einer Frist von 1 Monat einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden kann, deren
einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins ist.
2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestellt. Deren
Rechte und Pflichten richten sich nach dem § 47 ff. Bürgerliches Gesetzbuch.
3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Walldorf / Baden, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
4. Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister anzumelden.
§ 25 Nr. 3 ist anwendbar.

 

§ 33 – Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt
davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren
Wirkungen der ursprünglichen Zielsetzung am nächsten kommen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
Sollte im Wege der rechtlich zulässigen Auslegung oder Ergänzung einer fehlenden, unwirksamen oder
unzulässigen Bestimmung keine Regelung möglich sein, gilt die gesetzliche Regelung, wobei jedoch die
anderen, gesetzlich zulässigen Regelungen dieser Satzung hiervon ausdrücklich unberührt bleiben sollen.

 

§ 34 – Inkrafttreten der Satzung

1. Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 27.03.2023 beraten und mit 19 Ja-Stimmen
gegen keine Nein-Stimmen und 1 Stimmenthaltung, also mit einer Mehrheit von 95 % der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder angenommen.
2. Die Satzung tritt gemäß § 71 Bürgerliches Gesetzbuch mit der Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.
3. Der Vorstand wird ermächtigt, alleine Änderungen der Satzung zu beschließen, soweit dies vom
zuständigen Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht verlangt wird und die Änderung vom
Registergericht zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit und vom Finanzamt zur Wahrung der
Gemeinnützigkeit verlangt wird.
Über diese Änderungen sind die Mitglieder im Rahmen der nächsten regulären Mitgliederversammlung
zu informieren.

 

Walldorf, 27.03.2023 Evelyn Schander, 1. Vorsitzende

 

 

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