Der Verein führt den Namen „Tennisclub Walldorf Astoria e. V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesloch eingetragen. Sein Sitz ist in 69190 Walldorf, Schwetzinger Straße 93.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Badischen Sportbundes e. V. und des ihm angeschlossenen Badischen Tennisverbandes. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung und zwar durch die Pflege, Förderung der Verbreitung der Leibesübungen, der Jugendpflege und der körperlichen Ertüchtigung auf dem Gebiete des Tennissports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: Pflege und Förderung des Tennissports durch Durchführung und Überwachung tennissportlicher Veranstaltungen aller Art nach den nationalen und internationalen Sportgesetzen. Unterrichtung und Beratung der Mitglieder in allen mit dem Tennissport zusammenhängenden Fragen. Ausbildung und Förderung von im Tennis begabter Jugendlicher. Schaffung und Unterhaltung von Tennisplätzen, Clubhaus und Anlagen einer Tennishalle.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein hat die ihm zur Verfügung stehenden Mittel und Sachwerte für seine satzungsmäßigen Zwecke einzusetzen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Mittel des steuerbegünstigten Bereichs (ideeller Bereich und Zweckbetriebe) dürfen nicht für den nicht begünstigten Bereich verwendet werden. Die durch die Finanzverwaltung vorgesehenen Ausnahmeregelungen (BMF vom 19. Okt. 1998, BStBl I S. 1423) werden dadurch nicht berührt, ihre Inanspruchnahme wird ausdrücklich erlaubt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschal) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein.
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein muss schriftlich erfolgen, entweder in Papierform oder durch Ausfüllen des entsprechenden Onlineformulars auf der Homepage des Vereins. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Gesamtvorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) bei juristischen Personen durch Auflösung
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen; die Beitragspflicht erlischt jedoch erst zum Jahresende.
Der Verein kann bei Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb eines Jahres nachfordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen:
a) Wenn ein Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als ein Jahr in Verzug ist und trotz Aufforderung seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist.
b) Bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Satzung, sowie wegen grob unsportlichen Betragens.
c) Wenn ein Mitglied Einrichtungen der Tennisanlage vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt. d) Wegen unehrenhaften oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens. Das Mitglied ist vor einer Entscheidung zu hören. Von der getroffenen Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb von zwei Wochen gegen die Entscheidung Einspruch beim Ehrenrat des Vereins einlegen. Dessen Entscheidung ist dem Mitglied ebenfalls durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Dem Mitglied bleiben sodann der sportliche Rechtsweg entsprechend den Ordnungs- bestimmungen des Badischen Tennisverbands und der ordentliche Rechtsweg offen. Das ausgeschlossene Mitglied verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörendes Eigentum, das sich in seinem Besitz befindet, ist unverzüglich zurückzugeben.
Außerdem können gegen Vereinsmitglieder disziplinarische Strafen verhängt werden, wenn die unter a) bis d) genannten Voraussetzungen vorliegen. Es gelten dieselben Verfahrensvorschriften wie für den Ausschluss.
1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: a) Beiträge und Sonderbeiträge der Mitglieder b) Einnahmen aus Wettkämpfen sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen c) Spenden d) sonstige Einnahmen Die Höhe der Vereinsbeiträge, sowie deren Fälligkeit, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Gesamtvorstand kann auf Antrag Beitragsnachlass gewähren. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
2. Die Ausgaben des Vereins bestehen aus a) Aufwendungen im Sinne des § 2 b) Verwaltungsausgaben Für über diesen Rahmen hinausgehende Ausgaben und Anschaffungen, sowie für Investitionen ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.
1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Zweckgebundene Verwaltungsausgaben (für Zwecke des Vereins verauslagte Beträge) sind zu vergüten.
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern weder für Unfälle noch für Diebstähle auf der Tennisanlage und den Räumen des Vereins.
Der Unfall- und Haftpflichtschutz wird durch den Badischen Sportbund im Rahmen des jeweils gültigen Versicherungsvertrags gewährleistet.
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des TCW.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied über 16 Jahre – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
2. Im 1. Quartal des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Termin der Versammlung muss drei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung unter Bekanntgabe der Tagesordnung an alle Mitglieder bekanntgegeben werden.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen spätestens zehn Tage vor der Versammlung in den Händen des Vorstandes sein.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung berät und beschließt über:
a) Jahresberichte
b) Rechenschaftsbericht des Kassenwarts und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands und der Ausschüsse
d) Neuwahlen des Vorstands und der Ausschüsse
e) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Anträge
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
sind einzuberufen aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 1/10 der Mitglieder. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe 5 Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich erfolgt. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Die Stimmenquote bei Satzungsänderungen und der Vereinsauflösung bleiben davon unberührt. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl Zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Gesamtvorstand
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
a) 1.Vorsitzende
b) 2. Vorsitzende
c) Sportwart
d) Jugendwart
e) Damenwart
f) Kassenwart
g) Schriftführer
h) Beisitzer
sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Er bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Restvorstand befugt, ein anderes Vorstandsmitglied mit der kommissarischen Weiterführung der Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu betrauen.
ist durch 2/3 Mehrheitsbeschluss aller übrigen Gesamtvorstandsmitglieder zulässig.
1. Der 1. und/oder 2. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtig. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
2. Der 1. und/oder 2. Vorsitzende leiten die Verhandlungen des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands. Er beruft den Gesamtvorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte es erforderlich machen oder drei Vorstandsmitglieder aus dem Gesamtvorstand das beantragen
3. der Gesamtvorstand soll – neben seinen in der Satzung festgelegten Aufgaben – den geschäftsführenden Vorstand in allen wichtigen Fragen beraten und unterstützen.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
5. Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstands mit der Ausführung der gefassten Beschlüsse zu beauftragen.
6. Der Schriftführer fertigt zur Ausführung der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein Protokoll. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
7. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen, die nicht den laufenden Geschäftsverkehr betreffen, bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
8. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind berechtigt, zur Durchführung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einzusetzen.
9. Zum Ende des Geschäftsjahres prüfen zwei von der Mitgliederversammlung ein- gesetzte Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, die Kassengeschäfte. Die Kassenprüfer berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.
1. Der Ehrenrat hat u.a. bei persönlichen Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu schlichten.
2. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt, Seine Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören.
3. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern.
Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck mit Frist von einem Monat einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung ist wirksam, wenn sie mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorgenannten Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Walldorf/Baden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO zu verwenden hat.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens zehn Tage vor der Mitglieder-Versammlung den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden, nachdem der Gesamtvorstand hierüber beraten und einen Beschluss gefasst hat.
Die Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen des Register-Gerichts oder des Finanzamts zu erfolgen haben, per Vorstandbeschluss herbeizuführen.
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das zuständige Registergericht, das Zuständige Finanzamt Heidelberg durch den Versammlungsbeschluss vom 27.03.2017 in Kraft.
Walldorf, den 19.07.2017